Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptmann
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Hauptmann
, HauptleuteI im Althochdeutschen und Altenglischen.
- 1 Hof- oder Landesbeamter, auch Amtsträger in einem Landbezirk
- 2
- a Oberster einer Stadt; Mitglied des Stadtregiments
- -- zu gleichen hauptleuten regieren, gleichen Anteil an der Regierung haben
- b Vorsteher, Aufseher eines Stadtbezirks; Amtsträger in einer Stadt
- 3 Vorsteher eines Dorfes, Schultheiß
- 4 mit richterlicher Tätigkeit
- 5 oberster Beamter des Bergwesens eines Landesteiles
- 6 für sonstige besondere Zwecke
- 1 Hauptperson in einem Rechtsgeschäft, Partei, für die man spricht oder die man vertritt
- 2 Bevollmächtigter
- 3 Hauptschuldner
- 4 der Vorbesitzer einer Sache, an den man sich als Gewährsmann halten kann
- 5 Verpfänder, Eigentümer eines Pfandes
- 6 Haushaltungsvorstand, Hauptteilhaber eines Geschäftsbetriebes
V Zinsmann
- -- bei zerteilten Lehengütern, der Besitzer des größten Anteils, der als Träger oder Sammler die Abgaben seiner Mitbauern einzuziehen hat
- 1 Anführer im Kriege
- 2 Oberster der Stadtwache; auch die für den Befestigungsbau Verantwortlichen (oft verbunden mit polizeilicher Tätigkeit, nicht scharf zu trennen von Hauptmann (II 2 b))
- 3 Hauptmann über Kriegswagen
- 4 Schiffshauptmann
VII der Vornehmste in einer Unternehmung
VIII Anstifter, Hauptschuldiger
IX Patronatsherr
X Schutzheiliger
XI Aufseher bei landwirtschaftlichen und technischen Arbeiten
XII im Tschechischen und im Kroatischen