Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirtenpfründe

I (Leistung(en), Abgabe der viehhaltenden Gemeindebewohner als) Lohn, Besoldung(santeil) des Gemeindehirten
II der gelegentlich des Anschlagens der Hirtenpfründe (I) veranstaltete Trunk, Hirtenmahl