Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hobelung

Hobelung

übertragen, mit der Aufnahme in die Zimmermannszunft verbundener Brauch
  • wan ... sich meistere ... häußlich alhie niederschlagen, das zimmerleutambt erkaufen ... alß laßet ein ehrsamber rath wohl zue ..., daß alsolche ihre neue burgere ... sich hubelen laße, auch zur hubelung sich selbsten meistere und gesellen ... erkießen möge
    1681 TrierWQ. 594
  • daß für hein auch kein ladengsell ... mehr soll zur hobelung erwehlt werden, sonder die selbige sollen sich ihres ambts bedienen
    1751 ZürichZftG. II 840