Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofjude

Hofjude

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I jüdischer Finanzmann eines Hofs (VIII 4); auch Hofjuwelier 
II Jude, dem man regelmäßig die Viehgeschäfte übertragen hatte; auch Makler und Heiratsvermittler
unter Ausschluss der Schreibform(en):