Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzzeichen

Holzzeichen

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I 2Holzmark, Eigentumszeichen auf gefälltem bzw. zu fällendem Holz
  • keiner darf dem andern sein holzzeichen abhauen oder sich zueignen, sonst wird ihm die wasserstraße verboten
    1555 Vetter,ORhein 27 [so urkundlich?]
  • daß welcher aus dem howald holzen wolte, der solle jederzeit sein eigen holzzeichen auf das holz machen
    1704 GasterLsch. 278
II obrigkeitliches Zeichen, Holzstempel 
  • soll kein würth kein vaß in die wein fiehren, es sei dan zuvor mit der herrschaft eich geeichet, mit derselben holzzaichen bezaichnet
    1614 WürtLändlRQ. II 603
  • sollen ... in die verkauffte staͤmme des amptsgemaͤrcke, nebst des holtz-foͤrsters holtz-zeichen ... gezeichnet und gemaͤrcket werden
    1622 CCMarch. IV 1 Sp. 531
-- aufgeführt als städtische Einnahmequelle
  • [in Einnahmeregister der Stadtrente:] holzzeichen 38 fl. 18 kr.
    1795 FriedbergGBl. 7 (1925) 59 [hierher?]