Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahresunterkäufer

Jahresunterkäufer

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zU. Unterkäufer während der Messe oder zwischen den Messen
  • was aber die jahresunterkäufer betrifft und [was] dieselben zwischen den messen an unterkaufgeld einnehmen
    1614 VeröfflFrankf. VII 2 S. 551