Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrgangsrechnung

Jahrgangsrechnung

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
  • denjenigen beampten, welche disem [Ausstände bei der Einziehung von Gefällen] nicht nachsetzen, dasselbe bey jeder jahrgangsrechnung zubezahlen aufferlegt ... werde
    1620 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 324
  • 1663 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 425