Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrgeltler

Jahrgeltler

Hintersasse, der eine jährliche Gebühr bezahlt
bdv.: Jahrgelter
  • es solle ... ein beisess oldt so genandte jahrgeltler das atzungsrecht in den thauwäldteren zu gebräuchen ... kein einiges recht zu genießen sich ansprechen
    1756 Kothing,RQ. 130 [vgl. SchweizId. II 251]