Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrmarkt
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Jahrlohn
Jahrlöhner
Jahresmahl
(Jahrmal)
(jahrmalig)
I allgemein
II Bewilligung oder Erneuerung eines Jahrmarktes durch den Kaiser oder den Landesherren beziehungsweise die Obrigkeit
III kirchliche Bestimmungen über den Termin des Jahrmarkts und seine Abhaltung
IV Marktfriede, Marktfreiung anläßlich eines Jahrmarkts
- 1 Bestimmungen
- 2 Formen und Zeichen der Verkündigung des Marktfriedens
- 3 Bruch des Marktfriedens und (erhöhte) Bußen
- 4 Bestimmungen über Marktgericht und Marktpolizei, insbesondere Vorkauf
- 5 Begünstigung des Verkaufs auf Jahrmärkten
V mit dem Jahrmarkt verbundene Abgaben beziehungsweise Befreiung von Abgaben
- 1 Abgaben der Teilnehmer am Jahrmarkt an den Marktherrn
- 2 Zoll- und Abgabenfreiheit für Teilnehmer (insbesondere auswärtige) an Jahrmärkten
VI bestimmte Arten des Jahrmarkts
- 1 befreiter Jahrmarkt privilegierter Jahrmarkt
- 2 ewiger Jahrmarkt
- 3 freier Jahrmarkt öffentlicher, privilegierter, jedermann zugänglicher Jahrmarkt
- 4 gefreiter Jahrmarkt privilegierter Jahrmarkt
- 5 gemeiner freier Jahrmarkt der öffentlichen Beteiligung freistehender Jahrmarkt
- 6 gesetzter Jahrmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt anberaumter Jahrmarkt
- 7 gewöhnlicher Jahrmarkt zu der gewohnten Zeit stattfindender, hergebrachter Jahrmarkt
- 8 gewohnter Jahrmarkt wie gewöhnlicher Jahrmarkt
- 9 großer Jahrmarkt
- 10 jährlicher Jahrmarkt
- 11 offener Jahrmarkt dem allgemeinen Handelsverkehr zugänglicher Jahrmarkt
- 12 öffentlicher Jahrmarkt
VII Bestimmungen über Zulassung beziehungsweise Teilnahme am Jahrmarkt
- 1 ortsfremde und nichtzünftige Händler
- 2 Zuweisung von Standplätzen an bestimmte Teilnehmer am Jahrmarkt
- 3 Regelung des Straßenverkaufs während eines Jahrmarkts
VIII übertragen
IX als Lehnwort in slawischen Sprachen