Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrpauschmaut

Jahrpauschmaut

von einem Händler einmalig zu leistende Abgeltungssumme für den im Lauf eines Jahres fällig gewordenen Zoll
vgl. Jahrzoll
  • daß ein solcher handelsmann, sich mit unserm mauthamt um eine gewisse jahrpauschmaut zu geben verglichet hätte
    17. Jh. CAustr. III 5