Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Judizialgeschäft

Judizialgeschäft


I Rechtsgeschäft
  • was ihme ... an herrschaften, doͤrferen [usw.] ... zugekommen ..., [darf er nicht] ... in fremde haͤnde, weder durch verkauf, ... lezten willen, tausch, wechsel [usw.] ... oder anderen judicial- oder extrajudicial-tractat- oder geschaͤft unter lebendigen, oder auf den todesfall ... uͤbergeben
    1723 Mader,ReichsrMag. IV 320
II die Rechtsprechung betreffende Angelegenheit