Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungrat

Jungrat


I Mitglied des neuen Rates
II Beamter der Landesregierung?
III Mitglied eines Stadtrates

III 1 Stadträte aus den Reihen der gemeinen Bürger, jährlich zur Hälfte neu gewählt (im Gegensatz zu den auf Lebenszeit gewählten Alträten aus den Reihen der obersten Bürger)
  • haben wir ... mit hochsten unserem mißfallen ... erfahren mussen, wie dass ... ein anmassliches senatus conclusum, vermoege dessen die jungraethe daselbsten ad consulatum et quaestoratum mit eligibel sein sollten, clandestine fabricirt
    1714 DürenWQ. 46
III 2 nach Dienstalter jüngeres und an Kompetenzen ärmeres Mitglied eines Stadtrates, aus den Reihen der Zünfte gewählt
  • 1604 SolothurnStR. 199
  • der klein rath besteht aus dem amts- und dem altschultheiss, aus 11 alt und 22 jungräthen 
    1766 Fäsi II 690