Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmerer
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Kämmerer
, KammererII einer, der Dienst bei der Person eines Fürsten versieht
- 1 in Glossen (eines der vier alten Hofämter?)
- 2 altes Hofamt, seit dem 13. Jh. erbliches Reichslehen in territorialer Verbindung mit dem Markgrafentum Brandenburg, seit 1356 reichsgrundgesetzlich anerkannt (Goldene Bulle); Erzamt
- 3 bei feierlichen Gelegenheiten (zB. Krönungsmahl) ein hoher weltlicher Würdenträger; Ehrenamt
- 4 höhere Hofwürde (in verschiedenen Territorien)
- 5 Titel; kaiserlicher Kämmerer
- 6 wie Kammerdiener (II 1 oder 2)
III Einnehmer, Verwalter; Vorsteher
- 1 Einnahme und Verwaltung von fürstlichen Einkünften
- 2 Vorsteher eines Amts
- 3 einer kirchlichen Gemeinschaft
- a bei einem Bischof
- b bei einem Dom- oder Stiftskapitel (Kapitelwürde)
- c bei der niederen Geistlichkeit
- d bei einem Kloster
- e bei einer religiösen Bruderschaft
- f beim Deutschen Orden
- 4 im städtischen Bereich; in manchen Fällen auch mit anderen Aufgaben betraut
IV im Gerichtswesen
- 1 Richter einer Kammer (XI 1 b)
- 2 (ältester) Richter des Kirchspielgerichts in Fehmarn
- 3 Vorsitzer (Mitglied) eines Kämmereigerichts
- 4 Bediensteter, der für gerichtliche Vorladung und Pfändung sorgt
- 5 bei den Magdeburger Schöffen
- 6 Vorsitzender des bischöflichen Kämmereigerichts in Speyer
VI zum Hofdienst herangezogener Handwerker
VII ländlicher Vorarbeiter
VIII Verwalter der geldlichen Angelegenheiten der Wasserschaften
X Familienname