Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Käse

Käse

, m.
I Bedeutung wie neuhochdeutsch
  • 1 die Haltbarkeit des festen Labkäses ermöglicht seine Verwendung als Zahlungsmittel bei Abgaben und Entlohnungen, die zugleich seine Herstellung in einheitlicher Größe und Qualität und damit die Überwachung der Käseherstellung durch den genossenschaftlichen oder herrschaftlichen Verband bedingt und zum Teil zu (privilegierten) Qualitätsmarken führt
  • 2 in besonderer rechtlicher Beziehung
    • a als geweihter Bissen im gerichtlichen Verfahren
    • b als Teil des Witwenvorbehalts im Erbfall (Musteil I)
    • c als Pfandgegenstand
II übertragen Richtstätte