Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerausreiter

Kammerausreiter

  • die kammerausreiter, wenn sie in loco sind, müssen gleichfalls täglich wechselweise auf die kammer kommen ..., damit man sie, wann sie zu verschicken nöthig, bei der hand habe
    1752 ActaBoruss.BehO. IX 480
  • 1777 NCCPruss. VI 900