Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerbesoldung

Kammerbesoldung


I Gehalt eines an einer Kammer (V 2) tätigen (hohen) Angestellten
  • wir vermuthen, daß e.k.m. hohe willensmeinung nicht sein werde solche kammerbesoldung der regierung zufließen zu lassen
    1735 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 787
II Bezüge des kaiserlichen Prinzipalkommissars aus einer Kammer (IV 1) 
  • der jezige principal-commissarius ... geniesset jaͤhrlich 24000 fl. rheinisch alte cammerbesoldung 
    1731 Moser,Reichstage I 129