Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerdorf

Kammerdorf

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zu der fürstlichen Kammer (IV 2 oder VI?) gehörig
  • do leuteten si storm, entporten sich wider, beruften die andern camerdorfer zusammen ... wolten, das sich die gassenhauptleute zu inen fugten
    1525 BambChr. II 27
  • das kammerdorf Raase entrichtet ihrer fürstlichen gnaden
    1653 ZMährSchles. 10 (1906) 275
  • [es] finden sich mehrere orte, wo laßgüter ... in eigenthum der bauern verwandelt worden sind. dies ist nun auch der fall auf den sorauischen kammerdörfern 
    1791 QBauernNdLaus. 211
unter Ausschluss der Schreibform(en):