Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammeretat

Kammeretat

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Haushaltsplan oder Finanzbestand einer Kammer (IV oder V)
  • wie ... dem verfallenen kammeretat wiederumb aufzuhelfen
    1709 ActaBoruss.BehO. I 74
  • 1750 ActaBoruss.BehO. IX 86
  • der gantze zustand derer landesherrlichen einkuͤnfften, nach einnahm und ausgab, auch so dann verbleibenden activ- oder paßiv-rest, erhellet aus denen zu solchem ende verfertigenden und gewohnlicher massen jaͤhrlich erneuerenden, cammer-etats 
    1750 Moser,Kanzlei 78
  • bey der ausgab kommt es uͤberhaupt darauf an, daß ordentliche bilancen gezogen und cammer-etats darnach formiret werden
    1750 Moser,Kanzlei 82
  • die summe, die ... in dem jaͤhrlichen cammeretat ausgeworfen wird
    1774 Krünitz,Enzykl. III 739
  • aufstellung eines kammer-etats 
    1776 GoetheAmtlSchr. I 5
  • in den großen und mittelmaͤßigen staaten ist die formirung des allgemeinen wirthschaftsetats ein geschaͤft des hoͤchsten landescollegii, welches uͤber die einzelnen kammern im lande gesetzt ist, diese letztern ... muͤssen dazu den grund legen und zu dem ende ihre besondere kammeretate einschicken. in den kleinen staaten ... ist zwischen einem allgemeinen wirthschaftsetat und einem kammer-etat kein wesentlicher unterschied
    1776 Krünitz,Enzykl. VIII 182
  • kammer-etat, ist ein nach dem gerechten verhaͤltnisse aller kammer-einkuͤnfte ... eingerichteter entwurf aller ausgaben
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 275
  • aus dem capite des cammer-etats ... eine bestimmte summe zu jener caße [wege-baucaße] schlagen
    1786 JbGoetheG. 6 (1919) 278
  • 1789 Nassau-Weilburg/Moser,ForstArch. VI 353
  • 1818 Gotha/Pölitz,Verf. I 2 S. 779
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