Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerlehen
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II Ausgabe einer bestimmten Geldsumme oder von Kammereinkünften (auch Naturalgefällen) zu Lehen aus einer Kammer (III 1 oder IV 1, 2) (Umwandlung eines Lehngutes in jährliche Pension); manchmal auch uneigentliches Lehen, das nach Gefallen des Lehnherrn oder Lehnsmannes aufgesagt werden kann
III für Kammerlehen (II) geleisteter Zins