Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerpaß

Kammerpaß

schriftliche Erlaubnis einer Kammer (IV 2 und V)

I allgemein
  • sol kein unterthan jemanden ... ohne einen königl. oder cammer-paß eine fuhre thun oder briefe wegtragen
    1702 CCPrut. III 444
  • einen cammer-paß zu freyer vorspann auf 4 pferde ... auszustellen
    1726 MittFreiberg 60 (1930) 20
  • ob sie ohne vorzeigung königlicher oder kammerpässe jemand vorspann geben?
    1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 630
  • cammer-paß, literae immunitatis a vectali e camera principis obtinendae
    1738 Hayme 72
  • keine befreyung ohne vorzeigung allerhöchsten orts ertheilter cammer-pässe zu verstatten
    1749 Klingner I 63
  • aufkäufern, wenn sie sich mittelst kammer-passes darzu nicht legitimiren können, [ist] das einsamlen [von Lumpen] gänzlich zu untersagen
    1780 SammlVerordnHannov. III 542
  • waren die koͤniglichen und die kammer-paͤsse in den haͤnden sachverstaͤndiger leute ein vortreffliches mittel, ... mehr polnisches getreide nach Schlesien zu bringen, als eigentlich in den paͤssen erlaubt war
    1787 Krünitz,Enzykl. 45 S. 382
  • die baumaterialien, welche ... nicht blos zur zierde dienen, paßieren ... gegen production der geordneten cammerpaͤsse accisefrey
    1787 NCCPruss. VIII 1187
  • haben die k.k. kammer- und deputazions- und uͤberhaupt alle freipaͤsse nur in so weit einen bezug auch auf die wegmautenbefreiung, in so weit solche ausdruͤcklich in selben bewilliget ist
    1789 HdbchÖstGes. XVIII 124
  • muß er [polizeydragoner] ... auf hausirende kraͤmer, packenträger und jeden aufmerksam seyn, und von ersteren sowohl als den judenknechten sich den kammerpaß vorzeigen lassen
    1806 Oldenburg (Hzgt.)/v.Berg,PolR. V 108
II
in Sachsen Paß für Juden, der diesen Wohnberechtigung erteilt
unter Ausschluss der Schreibform(en):