Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerrechnung

Kammerrechnung

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I Ressort einer Kammer (IV 2) 
  • 1528 BambBer. 65 (1907) 133
  • es ist aber nicht gebraͤuchlich, diese einkuͤnfte [Nebeneinkünfte aus Jagdverleihungen] unter die jagdrevenuͤen zu rechnen, daher sie ... in der kammer- oder rentey-rechnung ihre rubrik haben
    1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 224
  • die eisenachischen bau-, straßenbau- und dazugehörige materialrechnungen zu regulieren, so daß sie an die kammerrechnung anschließen
    1796 GoetheBrfwVoigt I 232
II Einzelabrechnung einer Kammer (IV 2) 

II 1
  • 1593 BaselZGesch. 58/59 (1959) 75 Anm. 4
  • cammerrechnungk uber ch.g. eingenommen undt außgegebenn geldern
    1604/05 ActaBrandenb. I 611
  • eine cammerrechnung mit Einnahmen vom Propst selbst 
    1675/89 Pfeifer,Ellwangen 87
  • doch ist ... zu observieren, daß solche [jahr-rechnungen, quartal-rechnungen] saͤmtlich und jedesmal mit denen cammer- und aemterrechnungen, der zurechnungen wegen, schliessen
    1686 Sachsen-Gotha/Moser,Hofr. I Beil. 49
  • von denen ... cammer- und aembter-rechnungen wird ... zwey drittel so viel als von kauffmanns-waaren ... [Porto] bezahlt genommen
    1712 CCMarch. IV 1 Sp. 963
  • hinfuͤhro die rubrik von hagestolzen aus unseren amts- und cammerrechnungen gaͤnzlich herauszulassen
    1732 Braunschweig (Hzgt.)/v.Berg,PolR. VI 1 S. 66
  • der wert derselben [herren- oder fuͤrsten-gulden] muß aus den alten kammer-rechnungen eines jeden landes ersehen werden
    1757 Estor,RGel. I 1131
  • 1758 v.Justi,Staatsw. II 642
  • 1769 Cramer,Neb. 89 S. 22
II 2 beim Reichskammergericht
unter Ausschluss der Schreibform(en):