Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerwährung

Kammerwährung

für den Zahlungsverkehr mit einer Kammer (IV 2) und Kammergericht (I 2) bestimmt
  • dem rath järlichen vier gülden zween groschen, acht pfenning cammerwehrung zu einem gewißen gefälle innen gelaßen oder zurückgegeben werden
    1648 EisenachStR. 116
  • die fünfzig tausend gülden cammerwehrung ..., welche herr landgraf ... verschrieben
    1648 Schulze,Hausg. II 113
  • der pfennigmeister seine rechnungen nach der ihme jetztmahls zugestellten modell und reduction der cammerwaͤhrung in current-reichs-thaler ... jaͤhrlich einrichten ... solle
    1672 RAbsch. IV 298
  • 1695 Diefenb.-Wülcker 685
  • einhundert gulden kammerwährung zu 26 albus in die hochfürstl. rentkammer liefern
    1701 ZHessG. 65/66 (1954/55) 111
  • 26 alb. caßelischer cammerwehrung 
    1769 Lennep,LandsiedelR. 590
  • 1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 180
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. II 494 und 520