Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfschatz

Kampfschatz

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vor dem gerichtlichen Zweikampf zu erbringende Sicherheitsleistung (vom Kläger beim Richter oder von den Parteien wechselseitig zu hinterlegen) unter Gelobung, den Kampf in der vereinbarten Zeit und Weise durchzuführen
bdv.: Kampfwette
  • nach erkandtnus des kempfflichen fuͤrbets soll der landtrichter an dem kempffer gesinnen / jhm zugeloben vnd antzuruͤrende / an den stab / den kampff nachzukommen / vnnd jhme der richter den kampff schaͤtze / nemlich 20. guͤlden ob der kampff nicht nachkome / zu uerbuͤrgen / darauff der kempffer an dem gerichtstab auruͤren vnd geloben soll / dem kampff in obgeschribner maß nachzukomen / vnd dem richter solches vmb den kampffschatz / wie er dem nicht nachkeme / verbuͤrgen / vnd nach seinem willen vergwissen soll
    1410? Ordnung des Kampfgerichts zu Nürnberg/Goldast II 85
  • kampf-schatz, cautio de duello prosequendo ab actore praestanda
    1758 Haltaus 1064
  • diese bürgschaft [verbürgung der partheien zum zweikampf], kampfschatz, kampfwedde, musste entweder der kläger ... leisten; oder, die partheien gaben einander ... ein pfand
    1795 Majer,GOrdalien 233