Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Kandel

wie Kanne, Kännchen; zur Etymologie vgl. Kluge19 344
I allgemein Gefäß mit Ausguß
  • 1 als Gegenstand des Verkaufs
  • 2 Abgaben und Gebührenleistungen nach Kannen
II als Hohlmaß
  • 1 für Flüssigkeiten, insbesondere für Bier und Wein, örtlich von verschiedener Größe
    • a allgemein
    • b als von der Obrigkeit geeichtes oder zu eichendes Meßgefäß; Bestrafung bei unvorschriftsmäßigem Maß
    • c Angabe von Maßbezeichnungen
  • 2 für feste Stoffe
  • 3 als Fischmaß
III in strafrechtlichen Bestimmungen
  • 1 bei Diebstahl und Hehlerei
  • 2 als Waffe bei Körperverletzung
IV übertragen als Bezeichnung für ein Wirtshaus