Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kannengießer
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Kannengeseige
A Handwerker, der Zinnwaren herstellt; Zinngießer
- I allgemein
- 1 in vom Stadtrat erlassenen oder von ihm bestätigten Zunftordnungen
- 2 die Organisation der Genossenschaft und die Handwerksausübung betreffend
- a bei Niederlassung beziehungsweise Zulassung als Meister
- b bei Weiterführung des Handwerks durch eine Meisterwitwe (Witwenprivileg)
- c für Knechte und Gesellen
- d Verbot der Ausübung eines verwandten, aber ungelernten Handwerks
- e Gehorsamspflicht gegenüber dem Zunftmeister
- f Verbot der Niederlassung und Berufsausübung für fremde und für nichtzünftige Kannengießer und Händler zum Schutz der eingesessenen Handwerker (Konkurrenzverbot)
- g in ordnungspolizeilichen Vorschriften über Zusammenkünfte
- 3 zur Regelung der Herstellung und Kontrolle der handwerklichen Erzeugnisse
- a über das Mischungsverhältnis des zu verarbeitenden Metalls (Zinn mit Blei)
- b über das Gießen und Umgießen
- c über die (amtliche) Schau
- d über die Eichung
- e über die Meister-, Stadt- und Probzeichen (Beschauzeichen)
- f Verbot der Handwerksausübung wegen betrügerischer bzw. schlechter Arbeit
- 4 in obrigkeitlichen Einkaufs-, Verkaufs-, Lohn- und Abgabebestimmungen
- a Einkauf des Rohmaterials; Hehlereiverbot bei altem Zinn
- b Lohnverhältnisse
- α Verbot von Absprachen innerhalb des Handwerks und Regelung durch die Obrigkeit
- β Angaben über Macherlohn
- c Verkauf
- d Abgaben und Steuern
- 5 in Bestimmungen über Bürgerwehr und militärisches Aufgebot; Angabe der Rüstung
II Zugehörigkeit zu verschiedenen Zünften
III in Zunftartikeln und obrigkeitlichen Vorschriften
B im politischen Leben für das heutige "Bierbankpolitiker"
C als Weinwirt
D von der Berufsbezeichnung abgeleitet