Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kannengießer

A Handwerker, der Zinnwaren herstellt; Zinngießer
    I allgemein
    II Zugehörigkeit zu verschiedenen Zünften
    • 1 zu metallverarbeitenden
    • 2 zu anderen
      • a Bäcker
      • b Krämer
    III in Zunftartikeln und obrigkeitlichen Vorschriften
    • 1 in vom Stadtrat erlassenen oder von ihm bestätigten Zunftordnungen
    • 2 die Organisation der Genossenschaft und die Handwerksausübung betreffend
      • a bei Niederlassung beziehungsweise Zulassung als Meister
      • b bei Weiterführung des Handwerks durch eine Meisterwitwe (Witwenprivileg)
      • c für Knechte und Gesellen
        • α Vereidigung
        • β Bußzahlungen
        • γ Verbot der Selbsthilfe
      • d Verbot der Ausübung eines verwandten, aber ungelernten Handwerks
      • e Gehorsamspflicht gegenüber dem Zunftmeister
      • f Verbot der Niederlassung und Berufsausübung für fremde und für nichtzünftige Kannengießer und Händler zum Schutz der eingesessenen Handwerker (Konkurrenzverbot)
      • g in ordnungspolizeilichen Vorschriften über Zusammenkünfte
    • 3 zur Regelung der Herstellung und Kontrolle der handwerklichen Erzeugnisse
      • a über das Mischungsverhältnis des zu verarbeitenden Metalls (Zinn mit Blei)
      • b über das Gießen und Umgießen
      • c über die (amtliche) Schau
      • d über die Eichung
      • e über die Meister-, Stadt- und Probzeichen (Beschauzeichen)
      • f Verbot der Handwerksausübung wegen betrügerischer bzw. schlechter Arbeit
    • 4 in obrigkeitlichen Einkaufs-, Verkaufs-, Lohn- und Abgabebestimmungen
      • a Einkauf des Rohmaterials; Hehlereiverbot bei altem Zinn
      • b Lohnverhältnisse
        • α Verbot von Absprachen innerhalb des Handwerks und Regelung durch die Obrigkeit
        • β Angaben über Macherlohn
      • c Verkauf
        • α nach Gewicht
        • β Verkaufspreis
        • γ Ort des Verkaufs
        • δ Handels- und Verkaufsbeschränkung
      • d Abgaben und Steuern
        • α Abgabepflicht für den Inhaber des Marktrechts
        • β Steuersatz
    • 5 in Bestimmungen über Bürgerwehr und militärisches Aufgebot; Angabe der Rüstung
B im politischen Leben für das heutige "Bierbankpolitiker"
C als Weinwirt
D von der Berufsbezeichnung abgeleitet
    I Grundstücksbezeichnung
    II als Familienname
    III in abschätzigem Sinne
    • 1 verächtliche Bezeichnung für Landstreicher, weil die betreffenden Personen öfters mit unzünftig hergestellten Kannen hausierend umherzogen
    • 2 Scheltwort