Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kannengießerhandwerk

I allgemein
II in obrigkeitlichen Vorschriften und in Zunftartikeln
  • 1 über unzünftige beziehungsweise ungelernte Handwerker
  • 2 über Herstellung und Kontrolle der gefertigten Kannen (Mischung, Meisterzeichen, Schau)