Kantonalgewalt
Kantonalgewalt
(Ausübung der) Staatsgewalt auf Kantonsebene
I
Rechte, Geltungsbereich
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die wesentlichen rechte und attribute der künftigen cantonalgewalt heißen ... a) die vertheilung und bezugsweise der von der centralgewalt bestimmten allgemeinen staatsabgaben überhaupt, und der grundabgaben insbesondere ... b) die festsetzung der besondern bedürfnisse jede(s) cantons und der ... mittel, diese ... durch hinreichende ortsanlagen zu befriedigen ... c) die verwaltung der ... nationalgüter ... d) [die ] abfassung [von] ... zuchtpolizeiordnungen1801 AktSammlHelvet. VII 206 Faksimile
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sie [cantonsverwaltung] schlägt dem cantonsrath gesetze und verordnungen über denjenigen theil der zuchtpolizei vor, der nach der verfassung den cantonalgewalten überlassen ist, und besorgt die vollziehung der darüber ergangenen beschlüsse1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1487 Faksimile
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[die paritätischen Kantone erklärten,] sie könnten sich in keine uebereinkunft einlassen, welche in die cantonalgewalt eingreifen und die meinung der ordensoberen in ansehung des verhältnisses der klöster zu den cantonen irre leiten könnte1804 ArchKathKR. 8 (1862) 227
II
Träger
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der landrath hat ... die ausübung aller cantonalgewalt, die nicht durch die allgemeine constitution oder durch jene des cantons andern behörden aufgetragen ist1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1585 Faksimile