Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalvermögen

Kantonalvermögen


I allgemein
  • Napoleon setzte eine mit ausserordentlichen vollmachten ausgerüstete kommission, die sogenannte liquidationskommission nieder, und gab ihr den auftrag, die helvetische nationalschule zu liquidiren, den städten (d.h. den vormals souveränen städten) ein verhältnissmässiges einkommen wieder zu errichten, endlich das übrige vermögen dem kantone als kantonalvermögen zuzuweisen
    1839 Bluntschli,ZürichRG. II 362
II Verwaltung und Rechnungslegung
  • er [volksrath] ... nimmt demselben [verwaltungsrath] ... über die verwaltung des cantonalvermögens alljährlich specificirte rechnung ab
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1434
  • er [verwaltungsrath] ist der verwalter des öffentlichen cantonalvermögens (und) schlägt dem cantonsrath die erhebungs- und vertheilungsart der für die allgemeinen bedürfnisse der republik sowohl als für die besondern (des) cantons (erforderlichen) abgaben vor
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1460
  • er [cantonsrath] beschließt ... die im canton zu erhebenden abgaben, bewilligt ... die zu bestreitung der cantonsbedürfnisse nöthigen summen und nimmt demselben über deren verwendung und (die) des cantonalvermögens überhaupt alljährlich rechnung ab
    1801 AktSammlHelvet. VII 1461
  • 1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1465
  • er [verwaltungsrath] verwaltet das cantonalvermögen 
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1489 [ebd. 1490]
III Verwendungszweck
  • in dem dritten abschnitt der verfassung ist der centralregierung auch die befugnis eingeräumt, die beitrage zu den staatsausgaben zu bestimmen, welche jeder canton nach maßgabe seiner kräfte zu liefern habe. wir sind fest versichert dass bei dieser vertheilung nur das cantonalvermögen zur grundlage angenommen werde, nicht aber das privatvermögen
    1802 AktSammlHelvet. VII 1212
  • in jedem kanton, der mit schulden belastet ist ... aus der zeit vor der revolution ... soll aus dem übrig bleibenden ehemaligen kantonal-vermögen zu ihrem unterpfande oder für ihre abführung ein fond angewiesen werden
    1803 QbSchweizVG. 203
IV
  • aus der von daher [Loskauf der Zehnten und Bodenzinse] herauskommenden totalsumme sollen vor allen aus die particularen und stifter die nicht cantonalvermögen sind nach dem maßstab der billigkeit entschädigt ... werden
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1435
unter Ausschluss der Schreibform(en):