Kantonsbewohner
Kantonsbewohner
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es soll von nun an wiederum jedem kantonsbewohner verboten seyn, ohne besondere bewilligung des kleinen rathes ein gebäude zu errichten1817 SolothurnStR. 236
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in berücksichtigung der ernsten pflichten, welche die religion dem bekenner des christlichen glaubens auferlegt, und in der absicht, die schädlichen einflüsse zu entfernen, welche ungebundenheit und leichtsinn in religiösen dingen auf das sittliche und bürgerliche wohl der cantonsbewohner ausuͤbt; haben [landammann und kleiner rath des cantons st. Gallen] nothwendig erfunden, dieselben ... an die gesetzlichen vorschriften zu erinnern, welche auf die handhabung polizeilicher ordnung an sonn- und festtagen berechnet sind1826 AllgKirchZtg. 6 (1827) 209
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jeder kantonsbewohner ist bei seiner gewerbstreibung außerhalb seines heimatlichen wohnortes und seines niederlassungsortes jederzeit den allgemeinen und örtlichen, gesetzlich sanktionirten, polizeiverordnungen unterworfen1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 226
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die persönliche freiheit jedes kantonsbewohners ist gewährleistet1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 368