Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsgerichtsschreiber

Kantonsgerichtsschreiber

Bediensteter eines Kantonsgerichts 

I überhaupt
  • das cantonsgericht besteht aus 13 cantonsrichtern mit inbegriff des präsidenten und vicepräsidenten, nebst einem cantons-gerichtsschreiber, einem substitut und copisten
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1532
II Ernennung beziehungsweise Besetzung der Stellen
  • der cantonsrath ernennt nach anleitung der verfassung durch das absolute geheime stimmenmehr und nach ... abgelegtem eid: ... e) den cantonsgerichtsschreiber 
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
  • 1802 AktSammlHelvet. VIII 1482
  • alle ... kantonsgerichtsschreiber ... sollen van dem kleinen rath vereint mit dem appellationsgericht vergeben werden
    1817 Solothurn/HdbSchweizStaatsR. 315 Anm.
III
Tätigkeit
  • der cantonsgerichtsschreiber versieht das amt des schreibers bei diesem gericht [suppleantengericht]
    1800 AktSammlHelvet. V 1107
  • die schreibereigeschäfte in den bei dem cantonsgericht vorkommenden criminal- und polizeifällen werden durch den cantonsgerichtsschreiber besorgt
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1484
IV Besoldung, Nebeneinnahmen
  • [aus Gerichtsgebührentarif:] cantonsgerichtsschreiber. für die ausfertigung eines urtheils über eine vollführte procedur 8 btz. für ausfertigung eines zwischenspruchs oder eines urtheils über eine incidentalfrage 5 btz. für einschreibung von protestationen oder gegenprotestationen 1 btz. für ein kostenverzeichnis 1 liv. für einen örtlichen augenschein die nämlichen gebühren, die laut dem 116. artikel die richter zu beziehen haben. für jede andere einregistrirung, erklärung, ausfertigung bezieht der gerichtsschreiber die nämlichen gebühren wie der bezirksgerichtsschreiber und legt die hälfte davon in die gerichtscasse
    1800 AktSammlHelvet. V 1163
  • 1800 AktSammlHelvet. V 1303
  • kantonsger.schreiber M.F. besoldungsrückstand [anerkannt] 106. fr. 6 bz. 6 rp.
    um 1800 Jörin,Oberland 293 [urk.?]
  • es [cantonsgericht] wird ... seinen vorschlag demselben [cantonsrathe] einreichen, wie die bezirks- und cantonsgerichtsschreiber auf eine hinreichende und zweckmäßige weise können und sollen besoldet werden
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1524
  • der cantonsgerichtsschreiber bezieht vom canton keinen gehalt, sondern wird durch die besonders festgesetzten schreib- und kanzleigebühren entschädiget
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1545
  • berichte ..., aus welchen sich ergab, dass ... früher schon auch aus den cantonen Sentis, Baden, Aargäu, Lucern, Bern, Oberland, Waldstätten, Bellenz und Lugano ähnliche beschwerden theils gegen die besoldungsbestimmung der cantonsrichter, theils der cantonsgerichtsschreiber, eingekommen sind
    1803 AktSammlHelvet. IX 937
unter Ausschluss der Schreibform(en):