Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsrat
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Kantonspolizeigericht
A bis 1803 oberstes Gesetzgebungs-, Gerichts- u. Verwaltungskollegium in mehreren Schweizer Kantonen (Kanton III); vereinzelt später - so 1814 in Zug u. 1832 u. 1833 in Schwyz - nur oberstes Exekutivorgan (in Zug auch oberstes Gericht); zusammengesetzt aus den Vertretern der einzelnen Kantonsbezirke (II), deren jeweilige Anzahl sich nach der Bevölkerungsstärke richtet. Der Kantonrat hat in den meisten Kantonen etwa die gleichen Befugnisse, die nur in Bern geringer sind; Basel als Sonderfall zeigt die Unterscheidung von Großem und Kleinem Kantonsrat
- I zum Begriff; Stellung im Verfassungssystem
- 1 als eine der (obersten) Kantonsbehörden (C)
- 2 in seinem Verhältnis zu bestimmten anderen Behörden und zur Bundesregierung
- 1 allgemein
- 2 Zusammensetzung; unterschiedliche Anzahl der Mitglieder in den einzelnen Kantonen
- 3 Besetzung
- a Wahl, Ernennung der Mitglieder
- b Voraussetzungen der Wählbarkeit
- c Wahlmodus; verschieden in den einzelnen Kantonen
- d Abberufung, Ersetzung und Ergänzung der Mitglieder
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- a Vereidigung
- b Wahlperiode; Amtszeit, in den einzelnen Kantonen verschieden
- c (Aufwands-) Entschädigung; Höhe in den einzelnen Kantonen verschieden
- d Inkompatibilität der Mitgliedschaft mit der Bekleidung von Ämtern in anderen Kantonsbehörden (C) und der Tätigkeit als Deputierter der helvetischen Tagsatzung
- e nach Abkauf der Mitgliedschaft in der helvetischen Tagsatzung Anspruch auf Wiederaufnahme der früheren kantonalen Tätigkeit
- f Bekleidung des Amts als Voraussetzung für die Erlangung anderer Ämter
- 5 Geschäftsordnung
- 1 Behandlung von Kantonsangelegenheiten (III) im allgemeinen, meist nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat
- 2 als Gesetzgebungsorgan
- a Erlaß von Gesetzen und Verordnungen in Kantonsangelegenheiten (III) auf Vorlagen des Senats, des Verwaltungsrats und der Distriktsräte
- b insbesondere Mitwirkung bei der Änderung von Kantonsverfassungen (III)
- c ab 1814 eigene Gesetzesinitiative
- 3 als Verwaltungsbehörde
- a einzelne Verwaltungszweige
- α Finanzwesen
- β Kirchen- und Schulwesen
- γ Armenwesen
- δ Gesundheitswesen
- ε Straßen- und Brückenbau, Forstwesen
- ζ Polizei
- b verschiedene besondere Aufgaben der Verwaltung
- α Gebietseinteilungen, Bestimmung von Hauptorten uä.
- β Bestimmung des politischen Status der Bürger; Erteilung des Kantonsbürgerrechts
- γ Beschwerdestelle für Bürger
- c Aufsichtsorgan über kantonale Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie Mitwirkung bei Belangen der helvetischen Tagsatzung
- α Organisation
- β (Mitwirkung bei) Wahlen, Ernennungen; Bestätigung der Mitglieder spezieller Gremien sowie der Beamten und Bediensteten
- αα Wahlvorbereitungen
- ββ Distriktsrat
- γγ Verwaltungsrat
- δδ Kantonstagsatzung
- εε Bezirksgericht; Kantongericht
- ζζ helvetische Tagsatzung
- ηη (Unter-)Statthalter
- θθ Verschiedenes
- γ Wahlkontrolle
- δ Suspension bei Amtsvergehen
- ε Rechte und Pflichten der Mitglieder verschiedener Gremien, Beamten und Bediensteten betreffend
- ζ Bestimmung und Genehmigung der Besoldungen sowie der Tagegelder für die Mitglieder der Kantontagsatzung
- 4 als Gericht
- 5 Verantwortlichkeit
II Organisation
III Zuständigkeit in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
B einzelnes Mitglied
- I eines Kantonsrats (A I - III)
- 1 Bestimmung durch Wahl
- 2 Vereinbarkeit des Amtes mit anderen Kantonalstellen
- 3 Amtsdauer (turnusmäßiger Wechsel)
- 4 Tätigkeit
- a Bindung an Gesetz und Herkommen
- b Meinungsäußerung und Stimmabgabe
- c Verantwortlichkeit gegenüber der Kantontagsatzung
- 5 Tagegelder, Aufwandsentschädigung
II des Großen Rats