Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsrichter
Artikel davor:
Kantonsratsglied
Kantonsratschreiber
Kantonsratsstelle
Kantonsratsversammlung
Kantonsrechnung
Kantonsregierungsbehörde
Kantonreluitionsabgabe
Kantonrevisionsjahr
Kantonrevisionsreise
Kantonsrevisionszeit
Kantonsrichter
I 1
jeweilige Zahl in einem Kanton
- die zahl der cantonsrichter könnte ... auf sieben oder neun reducirt werden1798 Oberland/AktSammlHelvet. III 270
- das cantonsgericht besteht aus 13 cantonsrichtern mit inbegriff des präsidenten und vicepräsidenten1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1532Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 2
Besetzung der Stellen (durch Wahl); Voraussetzungen der Wählbarkeit; Entfernung, Ersetzung, Vertretung
- jeder canton hat ... zwei cantonsrichter und zwei suppleanten zu erwählen1799 AktSammlHelvet. IV 1424
- das directorium nicht berechtigt ist, einen cantonsrichter ... [wegen Krankheit] von seiner stelle zu entfernen, indem die constitution 100, die (von) krankheits wegen abwesenden richter durch die suppleanten ergänzt1799 AktSammlHelvet. V 424
- die wahlversammlungen jedes cantons besetzen wieder die erledigten stellen der durch das loos oder auf andere weise ausgetretenen ... cantonsrichter und ihrer suppleanten1800 AktSammlHelvet. V 1473
- im fall (dass) ein cantonsrichter mangels oder in einem besondern fall nicht sitzen möchte, so soll ihn das erste, zweite, dritte etc. rathsglied des betreffenden bezirksraths ersetzen1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1526Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die cantonsrichter sollen wenigst(ens) im landrecht wohlerfahren, unbestechbare männer sein und das 30. jahr zurückgelegt haben, auch ein eigenthum im canton besitzen1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1532Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- niemand darf zu national-, cantonal- und bezirksstellen wählen oder gewählt werden, wenn er nicht ... eine abgabe bezahlt, die für einen cantonsrichter sein soll frk. 41801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1534Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- an die stelle der durch obigen beschluss entlassenen vier cantonsrichter von Zürich sind ernannt1802 Zürich/AktSammlHelvet. VII 911Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um als cantonsrichter angestellt werden zu können, muß man einer urversammlung im canton beiwohnen dürfen, das alter von dreißig jahren zurückgelegt haben, auf der liste des verdienstes oder der wählbaren bürger stehen, fünf jahre lang im canton angesessen sein, seine stelle mit dreitausend frk. verbürgen können und endlich, in ermanglung eines ortsbürgerrechts im canton, ein grundeigenthum von viertausend frk. an werth besitzen1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1523Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es treten jährlich zwei, und im fünften jahr drei seiner [des cantonsgerichts] glieder aus ... der erste austritt geschieht im jahr 1805. das loos wird über den austritt der erstgewählten cantonsrichter entscheiden1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1554Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bei der ersten besetzung des cantonsgerichts und bis zum jahr 1810 soll die hälfte seiner glieder aus gegenwärtigen oder gewesenen cantons- oder bezirksrichtern oder bezirks(gerichts)schreibern gewählt werden1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1555Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 3
Amtszeit
- die cantonsrichter bleiben neun jahre im amt. jedoch treten von den erstgewählten alle drei jahre vier und im neunten jahr fünf hinaus. die austretenden sind aber immer wieder wählbar1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die mitglieder des cantonsgerichts bleiben eilf jahre am amt. jährlich tritt eines derselben aus; das loos entscheidet über den austritt der das erstemal ernannten cantonsrichter. die losungsjahre ungezählt (?), darf ein cantonsrichter zweimal nach einander in diese behörde erwählt werden. nachher muß er ein volles jahr cariren1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1523Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 4
Amtskleidung
- die gesetzgebenden räthe haben zu bestimmung der amtskleidung für die beamten und die cantonsobrigkeiten folgendes beschlossen: ... costume der cantonsrichter. ein kleid nach belieben, eine schärpe von zwei farben, grün und gelb ... einfacher runder hut1798 AktSammlHelvet. I 1070
I 5 a
in Kriminalsachen
- [aus: Grundideen über die neue Einrichtung des Kriminalgerichtswesens] wenn das urtheilsgericht einen beklagten für schuldig erklärt hat, das cantonsgericht aber überzeugt ist, dass sich die geschwornen geirrt haben, und dass der angeklagte unschuldig sei, so soll es ein revisionsgericht von sechzehen geschwornen zusammenberufen, um den fall noch einmal zu untersuchen. diese zusammenberufung des revisionsgerichts hat nur statt: a) zufolge der eigenen innern ueberzeugung der cantonsrichter und aus derselben eigenem antriebe1799 AktSammlHelvet. IV 428
- zu schleuniger beförderung der criminaljustiz soll eine permanente criminalcommission von drei gliedern aus der mitte des cantonsgerichts erwählt werden, welcher die endliche instruirung der criminalprocedur(en) obliegen soll. die glieder dieser commission beziehen nebst ihrer besoldung als cantonsrichter annoch ein jährliches gehalt von 400 frk.1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- für fälle, wo über leben und tod geurtheilt werden muß, bilden alle kantonsrichter und substituten, welche gesetzlich sitzen mögen, und eilf mitglieder des gr. raths, die von dem letztern von zwei zu zwei jahren gewählt werden, das kriminalgericht1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 111
I 5 b
in Ehesachen
- alle ehescheidungsbegehren müssen in erster instanz durch eine commission beurtheilt werden, welche aus drei vom cantonsgericht dazu ernannten cantonsrichtern und aus zwei ebenfalls vom cantonsgericht gewählten bezirksrichtern, die vierteljährlich abwechselnd und der reihe nach aus allen bezirksgerichten genommen werden, besteht1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1555Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bis zu(r) einführung allgemeiner helvetischer gesetze und processordnung(en) wird die matrimonial-rechtspflege unter den nachstehenden einschränkungen am hauptort des cantons in erster instanz durch eine commission verwaltet, welche aus drei vom cantonsgericht dazu ernannten cantonsrichtern und aus zwei ebenfalls vom cantonsgerichte gewählten bezirksrichtern besteht1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1561Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 5 c
Vorschlagsrecht für die Hilfsrichter des Kantonsgerichts
- für die ergänzung der suppleanten der cantonsgerichte in den durch die artikel 3 und 4 des gesetzes vom 17. christmonat bezeichneten fällen sind es die cantonsrichter, welche neben dem einfachen vorschlage des regierungstatthalters einen gedoppelten vorschlag zu machen haben1801 AktSammlHelvet. VI 590
I 6
Besoldung
- die entschädnis eines cantonsrichters beträgt per tag gl. 1 ß 101801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1526Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die cantonsrichter beziehen einen jährlichen gehalt von zweitausend frk.1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1494Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die cantonsrichter ... beziehen die sporteln auf abschlag und erhalten von der cantonscassa mit inbegriff derselben 1000 frk.1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1514Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 7
(längere) Dienstzeit als Voraussetzung der Wählbarkeit in eine höhere Verwaltungsbehörde
- ein cantonsrichter der sein amt während eilf jahren ohne tadel versehen (hat), hat das recht in den verwaltungsrath gewählt zu werden1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1523Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
in einem Kanton (IV)
- uͤberschicken sie den auszug der verbalprozesse der waldfrevel an die kantonsrichter1794 Gatterer,NForstArch. XX 171
- hat er [schiffer] in 24 stunden nach ankunft in einem hafen sein journal visiren zu lassen, und vor dem praͤsidenten des arrondissements-gerichts, oder dem cantonsrichter ... seine verklarung ... zu belegen und ... zu beeidigen1830 Pöhls,HR. III 203Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
in Holland: etwa Amtsrichter
- de kantonregters zullen ter eerste instantie kennis nemen van: ... alle regtsvorderingen en personele zaken strekkende tot betaling van eene som van drie honderd gulden en daar beneden; gelijk mede van alle reële actien, en de zoodanige, welke tot prestatie van een feit strekken, mits dat in beide gevallen het voorwerp van het twistgeding of het belang, hetwelk de eischer daarbij heeft, tot eene bepaalde som bij de citatie uitgedrukt zij, en de som van drie honderd gulden niet te boven ga; zonder dat men in eenig geval zijne vordering zal mogen splitsen; ... alle verschillen, zonder onderscheid van som, tusschen meesters of vrouwen en hunne dienstboden, mitsgaders tusschen werkbazen en hunne knechts, in deze hunne onderlinge betrekking; ... alle actien wegens verbale injurien, waarin de eisch tot betering van schade, geene grootere som dan drie honderd gulden bedraagt; ... alle verschillen over de ontruiming van vaste goederen, na het uiteinde der huur, of in het geval dat die ontruiming, door den verhuurder, bij wanbetaling der huurpenningen, bedongen is; ... alle calanges tot straffen1820 Themis 1964 S. 141
- behalve de werkzaamheden aan de kanton-regters bij de wetboeken en andere wetten des koningrijks opgedragen, nemen zij kennis, zoo in burgerlijke, als in handelszaken, zonder beroep tot een beloop van fl. 50, en behoudens hooger beroep tot een beloop van fl. 200: 1. van alle louter personele regtsvorderingen, roerende zaken betreffende; 2. van alle regtsvorderingen tot betaling van interessen, achterstallige renten, pachten en gedeelten van inschulden, zelfs in geval de hoofdsom meer dan fl. 200 bedraagt, wanneer de titel of het bestaan der rente of pacht niet betwist wordt1827 Themis 1964 S. 141