Kantonsverwaltungsbehörde
Kantonsverwaltungsbehörde
wie Kantonsverwaltung (II)
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die zeichnung der grenzlinien zwischen den competenzen der cantonsverwaltungs- und der justizbehörden in zuchtpolizeisachen wird auf den fall hin, wenn beide behörden von einander getrennt werden sollten, der allgemeinen helvetischen tagsatzung überlassen1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1520 Faksimile