Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantor

A Sänger
    I
    • 1 zum Begriff
    • 2 vgl. etwa auch:
    • 1 Fahrender
    • 2 Angehöriger einer Hofkapelle (II) bzw. einer Kantorei (C) (auch Sängerknabe für den Sopran), oft auch als Kapellsinger bezeichnet; Hofbedienter, bezahlter Berufssänger, unter Umständen auch Instrumentalist mit in den Begriff eingeschlossen
      • a ältere kurze Nachweise
      • b Anzahl innerhalb einer Hofkapelle (II) 
      • c Einstellung
      • d Untergebener des Leiters der Hofkapelle (II) 
      • e Vorschriften über dienstliches und außerdienstliches Verhalten (in Kantorei- bzw. Kapellenordnungen geregelt)
      • f Nebentätigkeit
      • g Vergütung, Zuwendung(en) (hier vereinzelt auch Sänger, der bei besonderen Anlässen zusätzlich und vorübergehend zum Singen an den Hof (II 2) gezogen wird)
    III Angehöriger einer stiftischen, kirchlichen oder städtischen Kantorei
    IV aktives Mitglied einer Kantorei (E) 
    • 1 zum Begriff
    • 2 mitgliedschaftliche Rechte
    • 3 dienstliche und persönliche Obliegenheiten
    • 4 Vergütung; Verehrung 
    V Kurrendaner, Angehöriger eines aus bedürftigen Schülern gebildeten Knabenchors
B geistlicher Würdenträger als Leiter einer Kantorei (B) 
    I Kanoniker an einer Kathedral- oder Kollegiatstiftskirche, verantwortlich "für Ritualwesen, Liturgie u. Chorgesang" beim Gottesdienst (Feine,KirchlRG.4 388) einschließl. der Verteilung der Offizien an die Chormitglieder und des Unterrichts im Chorgesang, woraus die Benennung Kantor resultiert; an manchen Stiftskirchen mit der ganzen Leitung des Unterrichts an den Dom- bzw. Stiftsschulen betraut (vgl. Schneider,Domkapitel 94). Da er im Gottesdienst die Psalmen, Hymnen usw. anstimmt, auch Vorsänger genannt, sonst als Choraufseher, Chorregent, Sangmeister, episcopus chori od. choriepiscopus, chori regens, praecentor, primicerus, vereinzelt Chorbischof, Domkantor, Stiftskantor, Sangherr bezeichnet. Amt hervorgegangen aus der ursprünglichen Tätigkeit als "solistischer Lobsänger d. Liturgie" (EvKirchLex.2 II 529), Erweiterung aus dem eines Vorsängers (Kirchensängers), des Erziehers einer Gruppe v. Sängern, zur Leitung eines mehrstimmigen Chors (vgl. ebd.), im Laufe der Zeit Entwicklung zu einem Personat, in vielen Stiften Erhebung zu einer wirklichen Dignität und mit einer Pfründe verbunden. Auf Grund der aus der Kapitelszugehörigkeit sich ergebenden geistlichen u. weltlichen Aufgaben oft durch einen oder mehrere Subkantoren bei der Durchführung der musikalischen Tätigkeit vertreten und unterstützt (vgl. Pietzsch,Kantor 229). Hier verhältnismäßig wenige aussagekräftige urkundliche Belege, da vorwiegend nur in lateinischen Texten.
    • 1 zum Begriff; Stellung innerhalb des Kapitels 
    • 2 Tätigkeit
      • a Unterricht in einer Dom- oder Stiftschule (Unterscheidung einer inneren Schule für den jungen Kanoniker und einer äußeren öffentlichen Schule; vgl. F. Paulsen, Geschichte des gelehrten Unterrichts ... I (1919) 16) sowie Leitung des Gesangs in Kirche und Gottesdienst
      • b Verwaltungsgeschäfte in Propsteien (Präposituren genannt)
    • 3 sonstiges, zum Beispiel Ernennung, Einkünfte, Residenzpflicht
    • 1 Mönch als Kantor eines Klosters
    • 2 Übergang der Bezeichnung als Kantor eines Klosters auf die Namensnennung
C im Hofdienst (III) Leiter einer Kantorei (C) und damit Angehöriger des Hofstaats (II); vorwiegend Kapellenmeister, vereinzelt Hofkantor genannt; in selteneren Fällen ein nicht fest angestellter Hofbedienter, aber für einen Hof (II 2) vorübergehend tätiger Chorleiter (vgl. zB. Ruhnke,Hofmusikkoll. 150)
    I allgemein
    II Einstellung; Titulatur
    III Tätigkeit (Aufwartung; kirchenmusikalische Verrichtungen)
    IV Besoldung, Vergütung
D (vorwiegend protestantischer) Lehrer für Musik und Chorleiter meist innerhalb einer Stadt (hier Schwerpunkte von Kantoreien); städtischer, landesherrlicher, vereinzelt ausschließlich kirchlicher Dienst (vgl. Kantorat III, Kantorei D). Entwicklung geht vom ursprünglichen (Kirchen-)Sänger über den solistischen Lobsänger der Liturgie zu dem für die Leitung der Kirchenmusik verantwortlichen Schulmann: Popularisierung des Amtes durch Intensität der kirchlichen Entwicklung seit der Reformation. Im lutherischen Deutschland Schule und Kirche gleichermaßen verbunden, ist es im Kirchen- und Schulrecht fest verankert (vgl. insb. Herm. Löscher). Verpflichtung zum Schulunterricht in Musik (vielfach die Vorbereitung für die kirchendienstliche Verpflichtungen dienend; Aufsicht über den Chor) und in anderen wissenschaftlichen Fächern; daher an vielen Orten selbst für kleinere Kantorate (III) im 16. und noch im 17. Jh. der akademische Grad eines Magisters oder ein Universitätsstudium (vielfach Theologie, auch Philosophie oder Jurisprudenz) als Voraussetzung die Regel. Vorbildung gestaltet sich seit dem 18. Jh. freier (Symptom für die sinkende Geltung des Kantors). Bedeutung des Musikunterrichts in der reformatorischen und nachreformatorischen Schule sehr groß vgl. Melanchthons Lehrplan von 1528), teilweise geht die Einrichtung von Chören an den Stadtschulen (Lateinschulen) aus der Tradition der Dom- und Klosterschulen (vgl. Kantor B, Kantorei B) hervor; an die Stelle des Chorgesangs tritt der Gemeindegesang. Der Chor hat in der evangelischen Kirche die Liturgie auszuführen u. den Gemeindegesang zu unterstützen (vgl. Kümmerle aaO. 707). Im Schulwesen sind Stellung und Aufgaben des Kantors örtlich sehr verschieden. An kleineren Schulen steht er im Lehrerkollegium an 2. Stelle hinter dem Rektor, dabei nimmt die Schulmusik einen relativ breiten Raum ein. Dagegen Einschränkung des Musikunterrichts an den zentralen Stadtschulen, wo der Kantor für wissenschaftlichen Unterricht entsprechend ins Kollegium eingeordnet wird und die 4. oder 5. Stelle einnimmt. Im Gottesdienst zunächst Ausübung des Vorsängeramtes, dann Leitung des einstimmigen liturgischen Gesangs, seit dem 16. Jh. auch des Figuralgesangs, überhaupt Leiter des Gemeindegesangs (vereinzelt auch Orgeldienst), dazu Oberaufsicht über die Kurrende, Verpflichtung zum Trauungs- und Begräbnisdienst. Das Komponieren (vielfach von Gebrauchsmusik) kann besonders in Städten mit größeren Kantoraten (III) zur Amtspflicht gehören (im 18. Jh. Zurücktreten dieser Forderung), mitunter Abfassung von Lehrbüchern. -- Die zunehmenden musikalischen und kompositorischen Aufgaben können im Laufe der Zeit nur erfüllt werden, wenn Entlastung vom wissenschaftlichen Unterricht eintritt, die Stadt ein zentrales Kantorat (III) einrichtet und dem Kantor die Verantwortung für die Musik in allen Kirchen überträgt. Der Kantor kann zur führenden Persönlichkeit des städtischen Musiklebens werden; er ist vor allem seit dem 18. Jh. in erster Linie etwa Musikdirektor unter Zurücktretung der Bedeutung seines Schulamts (Einübung und Leitung der Vokalmusik, später unter Umständen auch der Instrumentalmusik, Leiter des Chors bei festlichen Anlässen der Stadt wie bei kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten). Kleinere und mittlere Kantorate (III) sind vielfach nur Durchgangsstation auf dem Weg zu einem Pfarramt, zum Schulrektorat oder auch zur Universitätslaufbahn, vor allem bis Mitte des 17. Jh. Ein Kantorat (III) kann eine ganze Stadt umfassen (zentrale Kantorei) oder in größeren Städten (vgl. Leipzig, Berlin) nur einzelne Stadtteile. Vor allem in kleinen Orten kann es mit dem Küsteramt verbunden sein (s. 1Küster). Höhepunkt der Bedeutung des Kantorats (III) in seiner umfassenden Stellung in den protestantischen Lateinschulen des 16. Jh. bis zum Beginn des 17. Jh. -- Verbreitung vor allem in Mitteldeutschland, besonders in Sachsen. Als Städte sind von besonderer Bedeutung Torgau, "die Stammkantorei des Protestantismus" (Gurlitt,JohWalter 41), Leipzig (Thomaskantorat), Dresden (Kreuzkantorat), Hamburg (Johanneskantorat), Berlin. Geringe Bedeutung des Kantorats (III) in Süd- u. Südwestdeutschland, wo unter dem Einfluß Zwinglis und Calvins die Einflüsse der katholischen lateinischen Liturgie mehr zurücktreten, und man die enge Verbindung von Lateinschule und Kirche nicht kennt (vgl. Krickeberg,ProtKantorat 160, 179). Die größten Meister des 16.-18. Jh. sind neben den in fürstlichen Diensten stehenden Kapellmeistern (Kantor C; zB. Orlando di Lasso) im städtischen Bereich zu finden (zB. Johann Sebastian Bach, Georg Philipp Telemann). Die wirtschaftliche Lage entspricht oft nicht der gesellschaftlichen Stellung (Uneinheitlichkeit und verschiedene Handhabe der Besoldung). Neben der festen Lehrerbesoldung, die gering ist, bilden die Vergütungen aus den Nebendiensten eine wesentliche Einnahmequelle. Die Höhe der gesamten Einnahmen steht oft nicht im entsprechenden Verhältnis zu der Anhäufung der Amtspflichten. -- Die Bedeutung von Amt und Stand des Kantors nimmt ab mit dem Zurückgehen der Bedeutung der Vokalmusik zugunsten der Figuralmusik, noch mehr mit dem Einfluß von Pietismus und Aufklärung im 18. Jh. als sich die Struktur des städt. Musiklebens zugunsten der weitgehend von der Privatinitiative des Bürgertums und der Berufsmusiker getragenen Konzerts (vgl. Krickeberg,ProtKantorat 182) von Grund auf ändert und das Interesse für die Kirchenmusik zurücktritt. In kleineren Orten ist in jener Zeit das Amt des Kantors mit dem des Organisten vereint (Epstein,Schulchor 62). Der Tiefpunkt des liturgischen und sozialen Abstiegs (Ämter wie Persönlichkeiten) "wird in d. Allg. Preuß. Landrecht (1794) erreicht" (Söhngen 164f.), wo der Kantor nicht mehr erwähnt wird
    I zu Begriff und Titelführung
    II Anstellung und Entlassung (durch weltliche Behörden - vornehmlich städtischer Rat, daher auch die Bezeichnung "Ratkantor" und kirchliche Stellen sowie mit deren Einvernehmen auch durch den "Schulmeister")
    III Voraussetzungen für die Anstellung
    • 1 Vorbildung (Art der Vorbildung im einzelnen durch Vorschriften wenig geregelt); Glaubensbekenntnis
    • 2 Nachweis der musikalischen Tauglichkeit durch Ablegen einer Musikprobe (Kantorprobe) in der Regel in Gegenwart von Ratspersonen, Geistlichen und Schulleuten, oft der ganzen Kirchengemeinde in einem Gottesdienst, begutachtet durch (amtlich berufene) Musiker als Sachverständige (selten schriftliche Prüfung, doch Schullehrprobe; Sologesang, Aufführung einer Figuralmusik); Forderungen an die musikalische Leistungsfähigkeit vor allem in kleineren Städten nicht besonders hoch
    IV Dienstvorschriften; Überwachung durch geistliche und weltliche Behörden; häufig Visitationen; Erlaubnis zur Abfassung von Schulbüchern und zum Komponieren
    V Aufgabenbereich
    • 1 gleichzeitige Ausübung von Schul- und Kirchendienst (Durchführung in Schul- und Kirchenordnungen genau geregelt)
    • 2 Schuldienst im einzelnen
      • a Stellung innerhalb des Lehrerkollegiums, vor allem gegenüber dem Schulmeister und den ihm selbst beigegebenen Helfern
      • b Unterrichtstätigkeit
        • α Musikunterricht (teilweise und ggf. mit einer Auswahl von Schülern auch angelegt im Hinblick auf kirchendienstl. Verrichtungen); Gesang als Schulfach nimmt im 16. und beginnenden 17. Jh. einen sehr breiten Raum ein
        • β sonstiger Unterricht, meist in den unteren Klassen (vorwiegend Religion, Latein, Rechnen und Mathematik), im Zuge der Erweiterung der nichtschulischen Verpflichtungen des Kantors etwa seit dem 18. Jh. zurücktretend (Entwicklung örtlich verschieden)
      • c Stellung gegenüber den Schülern (vgl. Kantoreischüler); hierher sind auch die Kurrendesinger zu rechnen, deren musikal. Ausbildung und Aufsicht in den Händen des Kantors liegt (vgl. Rautenstrauch,Luther 97)
        • α Prüfung in Musik, vereinzelt in anderen Unterrichtsfächern; Entscheidung über Aufnahme in den Chor
        • β Aufsicht in Schule und Kirche
        • γ Gewährung von Kost und Unterkunft im Hause des Kantors
        • δ Aufsicht bei den Mahlzeiten und über den bürgerlichen Freitisch 
        • ε Abrechnung und Verteilung des durch die Umgesänge eingenommenen Geldes
    • 3 Kirchendienst im einzelnen (alle kirchenmusikalischen Funktionen einschließend)
      • a zum Clerus minor gerechnet
      • b Untergebener
        • α des Pfarrers
        • β anderer Personen
      • c Vorgesetzter und Aufsichtsperson über
        • α die Sänger (Schüler, Knaben): s. oben V 2 c 
        • β die Stadtmusiker, die zur regelmäßigen Zusammenarbeit mit ihm verpflichtet sind (Organist, Instrumentalisten); teilweise Mitspracherecht bei deren Anstellung; Einfluß auf die Lossprechung von Musiklehrlingen
      • d eigentliche Tätigkeit
        • α Leitung der Kirchenmusik im allgemeinen (manchmal mit Orgeldienst verbunden). Im Zuge der Reformation bekommt die Kirchenmusik gegenüber früher ein viel weiteres Betätigungsfeld mit großer Freiheit in der Auswahl der Gesänge (vgl. Werner,Kirchenmusik 1).
        • β musikalische Gestaltung des Gottesdienstes im einzelnen; Art der Gesänge
          • αα überhaupt
          • ββ unmittelbare Voraussetzungen und Vorschriften für die Durchführung; technische Voraussetzungen und Hilfsmittel, Musikproben
            • -- Einhalten der Gottesdienstfolge
            • -- sonstiges zur Art des Gesangs; Verbot des Gesangs eigener und überhaupt neuer Kompositionen
          • γγ Maßnahmen bei Nachlässigkeiten
        • γ insbesondere Verpflichtung zur musikalischen Aus- oder Mitgestaltung der kirchlichen und häuslichen Hochzeitsfeiern gegen besondere Vergütung (Art der Musik richtet sich oft nach der sozialen Stellung der Eheleute)
        • δ insbesondere Verpflichtung zum Singen bei Bestattungen (manchmal verbunden mit Totenläuten) gegen besondere Vergütung (Art der Musik richtet sich oft nach der sozialen Stellung der Verstorbenen)
        • ε Verpflichtung zu Umgesängen mit den Kurrendeschülern (durch Kurrendeordnungen geregelt)
    • 4 weitere Aufgaben (für die gleichzeitige Bekleidung des Küsteramtes, vor allem in kleinen Orten bzw. Dörfern (vgl. Sachs,BerlinMusikg. 185), waren keine urkundlichen Belege beizubringen)
      • a städtische Nebenämter, die auf Grund des Dienstvertrags zu bekleiden sind
      • b vereinzelt zugleich Prediger oder dessen Stellvertreter
      • c (vereinzelt Bezeichnung für den) Organist(en)
    VI Besoldung (aus städtischen und kirchlichen, vereinzelt aus fürstlichen Mitteln); Fixum entspricht in seiner relativ geringen Höhe nie der Vielseitigkeit von Amt und Anforderungen, den Nebeneinnahmen kommt um so größere Bedeutung zu; Einnahmen reduzieren sich mit dem sinkenden Ansehen des Kantorenamtes
    • 1 Gehalt einschließlich Nebeneinnahmen (Geld und Naturalien); Gehaltshöhe
    • 2 freie Wohnung, Ersetzung von Reparaturkosten; Grundstück zur Bewirtschaftung; Beitrag zu Umzugskosten
    • 3 Verköstigung, Kostgeld 
    • 4 Sonderzulagen bei besonderen persönlichen Umständen (Krankheit, Rücktritt vom Amt etc.) oder an bestimmten Festtagen
    • 5 Nebeneinkünfte im einzelnen
      • a für kirchenamtliche, musikalische Verrichtungen
        • α überhaupt
        • β insbesondere für die Mitwirkung im Gottesdienst
        • γ insbesondere für die musikalische Ausgestaltung der kirchlichen Trauung und der häuslichen Hochzeitsfeier (Gebühr kann nach der Art der Musik wie nach Ständen gestaffelt sein)
        • δ insbesondere für das Singen (u. Glockenläuten) bei Bestattungen (Gebühr kann nach Ständen gestaffelt sein)
      • b für Erteilung von Unterrichtsstunden (Schulgeld)
      • c für die Abnahme von Examen
      • d (Anteil an dem Geld) für An- und Umsingen; Verehrungen
      • e sonstige Zulagen und Vergünstigungen
        • α Geldbetrag, den die Schüler zu Beginn der Ferien abzuliefern haben
        • β Brau- und Waschrecht im öffentlichen Brauhaus; Freiziesen 
    • 6 Zuwendungen an Bewerber um ein Kantorat (III) 
    • 7 Zuweisung an Hinterbliebene
    VII Rangordnung innerhalb einer Stadt; die offizielle gesellschaftliche Stellung entspricht der Tätigkeit als wissenschaftlicher Lehrer. Das inoffizielle Ansehen, das den amtlich festgesetzten Rang übertrifft, hängt mit der Eigenschaft und Bedeutung als Musiker sowie mit der musikalischen Tätigkeit innerhalb der Stadt überhaupt zusammen (vgl. Krickeberg,ProtKantorat 100f.)
    VIII Gerichtsstand
E Chorleiter einer Kantoreigesellschaft (unter Einschluß von deren vorreformatorischen Vorläuferinnen, den Kalandsbrüderschaften und vereinzelt sonstigen bürgerlichen Bruderschaften); Vorkommen beschränkt auf den mitteldeutschen Raum, dort aber von größerer Bedeutung, auch in kleinen Orten. vgl. dazu insb. die Erklärung von Kantorei (E) 
    I (ordentliches) Mitglied, unter Umständen Vorsitzender der Gesellschaft
    II Verhältnis zu den aktiven Mitgliedern der Kantoreigesellschaft (vgl. Kantor A IV), die durch Schüler und Kurrendaner verstärkt sein können (in den Statuten der Kantoreigesellschaften (A) geregelt)
    • 1 musikalische Prüfung neuer Mitglieder
    • 2 gesangliche Unterweisung, mitunter gegen Entgelt
    • 3 Leitung der Gesangsproben (Sänger zur Anwesenheit verpflichtet; Nichterscheinen zieht unter Umständen Bestrafung nach sich)
    • 4 Verantwortung für (pünktliches) Einfinden zum Singen beim Gottesdienst
    • 5 Einsammeln und Teilen des durch Aufwartungen und Umgesänge eingekommenen Geldes
    • 6 Belohnung der Sänger
    III Aufgabenbereich
    • 1 allgemein
    • 2 Kirchendienst (Aufgaben decken sich mit denen des Kantors D V 3 
      • a musikalische Ausgestaltung des Gottesdienstes
      • b Mitwirkung bei kirchlichen und häuslichen Hochzeitsfeiern
      • c Singen bei Begräbnissen
    • 3 musikalische Umrahmung des Kantorbiers bzw. einer Kantoreimahlzeit 
    • 4 Verwaltung der Musikalien, ggf. Erweiterung der Bestände durch eigene Kompositionen (mit Extravergütung verbunden)
    IV bes. Rechte und Verpflichtungen
F als Bei- oder Familienname