Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleieid

I von Kanzleibedienten bei ihrer Bestellung zu leistender Eid; vgl. auch den Punkt "Bestellung" in den Artikeln über die wichtigeren Kanzleiverwandten 
II als Bezeichnung für den von geistlichen Würdenträgern bei der Übernahme eines Amts vor der päpstlichen Kanzlei zu leistenden Eid