Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleier
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Kanzleiduktus
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Kanzleieid
Kanzleieinkünfte
Kanzleieinnahme
Kanzleieinnehmer
Kanzleieinrichtung
Kanzleieinsatzbuch
Kanzleiemolument
Kanzleiendurteil
Kanzleier
I
in Bern gebraucht für Kanzleibedienter, auch pluralisch für eine Mehrheit von Kanzleipersonen
vgl.
Kanzleiverwandte
- ihr gn. ... verordnen, daß ein jeder cantzleyer, von dem rahtschreiber an biß auf den understen ..., pflichtig sein solle, nicht allein seine rahtstagen und wuchen, die er seiner kehr nach ordinarie und extraordinariè zu versehen hat, sich in der cantzley fleißig einzubefinden, sondern auch in den übrigen wuchen sich täglichen daselbst einzustellen und so viel und lang arbeiten zu helffen, biß jedes tags alles expedirt und verfertiget sein wirt1679 BernStR. V 382Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die beeidigten und verpflichteten kanzleier1710 Bern/SchweizId. III 379Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- 1736 u. 1754 BernStR. V 727
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- 1765 BernStR. V 558
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- 1790 BernStR. V 562
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- 1794 BernStR. V 727 Anm. 1
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II
außerhalb Berns nur in spöttischem Sinne nachweisbar bei: