Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiinsiegel

von einer Kanzlei gebrauchtes amtliches Insiegel oder Siegel, zu lateinisch sigillum = Bildchen; vertieft geschnittene Form (Siegelstempel), im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch der Abdruck eines Stempels in einem bildsamen Stoff, verwendet und weithin gebraucht als Mittel zur Beglaubigung von amtlichen Schriftstücken, zur Beurkundung; (vgl. WBG. 445f.; ClavisMed. 229)
I Siegelabdruck
  • 1 Arten gemäß der unterschiedlichen rechtlichen Bedeutung des beurkundeten oder beglaubigten Rechtsaktes
    • a geheimes Kanzleiinsiegel 
    • b großes und kleines Kanzleiinsiegel 
  • 2 Arten nach der Art der Anbringung
    • a hängendes Kanzleiinsiegel 
    • b aufgedrücktes Kanzleiinsiegel 
  • 3 rechtliche Bedeutung: (in den Urkunden häufig am Ende in einer stereotypen Wendung ausdrücklich erwähnte) Bekräftigung der Echtheit und inhaltlichen Wahrheit eines amtlichen Schriftstücks
II Siegelstock
III Siegelbild