Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiinsiegel
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Kanzleiindividuum
von einer Kanzlei gebrauchtes amtliches Insiegel oder Siegel, zu lateinisch sigillum = Bildchen; vertieft geschnittene Form (Siegelstempel), im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch der Abdruck eines Stempels in einem bildsamen Stoff, verwendet und weithin gebraucht als Mittel zur Beglaubigung von amtlichen Schriftstücken, zur Beurkundung; (vgl. WBG. 445f.; ClavisMed. 229)I Siegelabdruck
- 1 Arten gemäß der unterschiedlichen rechtlichen Bedeutung des beurkundeten oder beglaubigten Rechtsaktes
- 2 Arten nach der Art der Anbringung
- 3 rechtliche Bedeutung: (in den Urkunden häufig am Ende in einer stereotypen Wendung ausdrücklich erwähnte) Bekräftigung der Echtheit und inhaltlichen Wahrheit eines amtlichen Schriftstücks
II Siegelstock
III Siegelbild