Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleikollegium
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Kanzleiknecht
Gesamtheit der höheren Kanzleibedienten einer Kanzlei; häufig auch ein aus Kanzleiräten (I) der landesherrlichen Kanzlei (A III) gebildeter Beratungs- und Beschlußkörper mit (weiter oder enger) begrenzter sachlicher Zuständigkeit aus dem der Kanzlei als Regierungsbehörde obliegenden Aufgabenbereich; meist kurz Rat oder Kollegium, mitunter Kanzleirat (II) genanntI in deutschen Territorien
III bezüglich Schweden und Dänemark