Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleikollegium

Gesamtheit der höheren Kanzleibedienten einer Kanzlei; häufig auch ein aus Kanzleiräten (I) der landesherrlichen Kanzlei (A III) gebildeter Beratungs- und Beschlußkörper mit (weiter oder enger) begrenzter sachlicher Zuständigkeit aus dem der Kanzlei als Regierungsbehörde obliegenden Aufgabenbereich; meist kurz Rat oder Kollegium, mitunter Kanzleirat (II) genannt
I in deutschen Territorien
  • 1 zum Begriff; allgemein
  • 2 Zuständigkeit und Geschäftsführung
  • 3 Organisation
II als deutsche Bezeichnung für die Gesamtheit der Kanzleibedienten der päpstlichen Kanzlei (A I) 
III bezüglich Schweden und Dänemark