Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiordnung
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Kanzleioberdirektion
Kanzleiobliegenheit
Kanzleioffizial
Kanzleioffiziant
Kanzleioffizier
Kanzleiordnung
, KanzleienordnungI Recht und Motive zu, Verfahren bei Erlaß und Ergänzung (Revision) einer Kanzleiordnung (durch den Landesherrn, vielfach unter Beteiligung des Kanzlers, uU. auch der Kanzleiräte und der Landesstände, zum Zwecke der Förderung, insb. Beschleunigung, der staatl. Verwaltungsgeschäfte und der Kanzleigerichtsbarkeit, häufig unter Abstellung eingerissener Mißständet
II Inhalt, Einzelbestimmungen zu Geschäftsgang und gerichtl. Verfahren der Kanzlei, zu Tätigkeit und Verhalten des Kanzleipersonals (im folgenden einige aus der Fülle der Belege ausgewählte Beispiele
III Verbindlichkeit für alle Kanzleiverwandten und andere staatl. Bedienstete, auch die Kanzleiadvokaten u. -prokuratoren, die i.d.R. durch Vereidigung jedes einzelnen Kanzleibedienten und durch Strafandrohungen für den Fall der Nichtbeachtung, häufig auch durch regelmäßiges Verlesen des ganzen Wortlauts der Kanzleiordnung bekräftigt wird