Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleirat
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Kanzleiprozeßordnung
I (vereidigtes) Mitglied eines kollegial beratenden und beschließenden fürstlichen Rates (Kanzleirat II, Kanzleikollegium), der unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regenten alle für Regierung, Verwaltung und Rechtspflege eines Territoriums notwendigen Entscheidungen trifft. Ursprünglich auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Adel, seit dem 15. Jh. dann zunehmend wegen seiner rechtsgelehrten Bildung vom Fürsten in das Ratskollegium berufen, entwickelt sich das zunächst nur (fürstlicher) Rat genannte Ratsmitglied allmählich von einem von Fall zu Fall herangezogenen Ratgeber, der nicht unbedingt ständig am Hof (VIII 4) anwesend sein muß, zu einem auf Zeit bestellten Sachbearbeiter mit festem Geschäftsbereich, später auch in Städten. Sofern es sich dabei um Kanzleigeschäfte handelt, spricht man mitunter von Kanzleirat, seit dem 17. Jh. von Regierungsrat, überwiegend aber weiter vom Rat insbesondere im Unterschied zum geheimen (I 4 u. 5) Rat (vgl. auch 1Hofrat I, Kammerrat I)
II wie Kanzleikollegium