Kanzleischein
Kanzleischein
von einer Kanzlei ausgefertigte schriftliche Bescheinigung
vgl.
Kanzleiausfertigung
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den indult durch einen gewohnlichen cantzeleyschein gnädigk geben1644 Weimar/Diefenb.-Wülcker 687 Faksimile
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kein actuarius in einigem amt angenommen und bey unserer cammer verpflichtet werden solle, welcher nicht ... einen canzleyschein, daß ... sein specimen fuͤr tuͤchtig ... befunden worden, erhalten1723 CAug. Forts. I 1 Sp. 269 Faksimile
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hätten sie [Kläger, Beschwerdeführer und andere] sodann erst mit beilegung eines kanzlei-scheins, daß sie sich [zuvor bei der Kammer] gemeldet, oder der copei von der erhaltenen resolution sich bei unserem general-directorio zu melden1731 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 356
- 1774 Wagner,Civilbeamte I 251 Faksimile
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auf ... die naͤmliche art [confiscations-strafe] ist ... gegen jene zu verfahren, die auf bloße kanzleyscheine ... handelschaft treiben1788 KurpfSamml. V 102 Faksimile
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die kanzleyscheine anders nicht als unter beygedrucktem kanzleysignet und des revisions-secretarii unterschrift gegen die abstattende gebuͤhr ... abgefolgt werden1790 KurpfSamml. V 13 Faksimile
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die nach der lehnsempfaͤngniß praͤsentirten mitbelehnten sind erst dem kuͤnftigen lehnbriefe zu inseriren, dem vasallen wird aber ein kanzleyschein daruͤber ertheilet1793 Schwarz,LausWB. III 288 Faksimile
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[Überschrift:] dillenburgischer canzley-befehl, keine fremde im lande ohne canzley-schein aufzunehmen, oder heurathen zu lassen1796 CCNass. I 2 Sp. 6 [uö.]
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die mitbelehnten erhalten nie einen lehnbrief, sondern nur einen kanzleischein oder muthzettelK.S. Zachariä, Handbuch des kgl. sächsischen Lehnrechts² (1823) 95 Anm. 1
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da die ausfertigung des lehnbriefes zuweilen verschoben werden muß, so wird dem vasallen uͤber die geschehene belehnung jederzeit ein kanzleischein ausgefertiget1823 K.S. Zachariä, Handbuch des kgl. sächsischen Lehnrechts² (1823) 97 Anm. 1
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die canzleylehne in der regel ungeschworne lehne sind ... bei den canzleylehnen kein besonderer lehnbrief, sondern nur ein canzleyschein ausgefertigt wirdK.S. Zachariä, Handbuch des königlich sächsischen Lehnrechts² (1823) 346