Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleischreiber
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Kanzleischatzung
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Kanzleischluß
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Kanzleischreibart
Kanzleischreiben
Kanzleischreiber
, KanzleienschreiberI ältere Begriffsbestimmungen
II Aufgabenbereich, der vorwiegend in der Herstellung von Reinschriften und deren Kollation mit den Konzepten sowie in Registratur- und Ordnungsarbeiten besteht, auch in der Führung von Rechnungsbüchern und in der Bearbeitung von Rechnungsangelegenheiten; qualifiziertere Kanzleischreiber fassen auch Konzepte ab und werden zur Protokollführung im Rat (Ratsschreiber) oder bei Gericht (Gerichtsschreiber) verwendet, in einigen Territorien obliegt ihnen die Abfertigung der (Kanzlei-)Boten, mitunter begegnen sie in älterer Zeit auch als Gesandte oder als Begleiter von Gesandtschaften
- -- Tätigkeit des Kanzleischreibers als Nebentätigkeit
- -- [bezüglich älterer Anleitungen für die Arbeit der Kanzleischreiber:]
III sonstige rechtliche Bestimmungen
- 1 Bestellung und Vereidigung; Entlassung
- 2 Dienstaufsicht
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- a besondere Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit (oben II)
- b Bestimmungen zur Sitzordnung an der Hoftafel (II) vgl.:
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IV im Hexenprozeß