Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleischreiber

Kanzleischreiber

, Kanzleienschreiber
(vereidigter) gehobener Kanzleibedienter mit im allgemeinen fest umrissenem Aufgabenbereich innerhalb der Schreib- und Registraturarbeiten einer Kanzlei (s.u. II), auch als Notar tätig, ursprünglich Kleriker, seit dem 15. Jh. in zunehmendem Maße juristisch gebildeter Laie; seine Stellung dient vielfach als Vorstufe für höhere Kanzleistellen (I), zB. der des Kanzleisekretärs, in Einzelfällen auch der des Leiters einer Kanzlei oder seines Stellvertreters
I ältere Begriffsbestimmungen
II Aufgabenbereich, der vorwiegend in der Herstellung von Reinschriften und deren Kollation mit den Konzepten sowie in Registratur- und Ordnungsarbeiten besteht, auch in der Führung von Rechnungsbüchern und in der Bearbeitung von Rechnungsangelegenheiten; qualifiziertere Kanzleischreiber fassen auch Konzepte ab und werden zur Protokollführung im Rat (Ratsschreiber) oder bei Gericht (Gerichtsschreiber) verwendet, in einigen Territorien obliegt ihnen die Abfertigung der (Kanzlei-)Boten, mitunter begegnen sie in älterer Zeit auch als Gesandte oder als Begleiter von Gesandtschaften
  • -- Tätigkeit des Kanzleischreibers als Nebentätigkeit
  • -- [bezüglich älterer Anleitungen für die Arbeit der Kanzleischreiber:]
III sonstige rechtliche Bestimmungen
  • 1 Bestellung und Vereidigung; Entlassung
  • 2 Dienstaufsicht
  • 3
    • a besondere Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit (oben II)
    • b Bestimmungen zur Sitzordnung an der Hoftafel (II) vgl.:
  • 4
    • a Entlohnung
    • b Privilegierung
IV im Hexenprozeß