Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleisekretär

Kanzleisekretär

, Kanzleisekretarius
(vereidigter) gehobener, oft aus den Reihen der Kanzleischreiber hervorgehender Kanzleibedienter mit leitenden Aufgaben bei der Ausfertigung der Schriftstücke, Protokollführung, Siegelführung und anderen Kanzleiarbeiten (s. unten II); vorwiegend nur als Sekretär (secretarius) bezeichnet, teilweise aber auch durch die Bezeichnung K. als erster und oberster unter mehreren Sekretären hervorgehoben
I zu Begriff und Titulatur
II Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, der nicht bei allen Kanzleien übereinstimmt: im Vordergrund stehen a) die Verantwortung für Konzipierung und Mundierung, übh. für die Richtigkeit der Kanzleiausfertigungen (wobei der Kanzleisekretär mitunter selbst Schreibarbeiten übernimmt), b) das Recht zu Siegelführung und Unterschrift, c) die Protokollführung bei den Beratungen des Kanzleirats (II) und bei der gerichtlichen Tätigkeit der Kanzlei (B II); weitere, je nach Größe und Organisation der einzelnen Kanzleien wechselnde Aufgaben sind unter Umständen: die Leitung der Kanzleigeschäfte und die Aufsicht über die niederen Kanzleibedienten in Stellvertretung des Kanzlers oder Vizekanzlers, ferner Taxierung, Expedition und Registrierung (anstelle oder neben einem Kanzleitaxator, Kanzleiexpeditor oder Kanzleiregistrator), Kassen- und Rechnungsführung, gelegentlich auch Heranziehung als Sachverständiger zu Verhandlungen im Kanzleirat (II) und als Begleiter bei diplomatischen Missionen
III sonstige rechtliche Bestimmungen
  • 1 Bestellung, Vereidigung, Rang, Dienstaufsicht; vgl. den Abdruck einer Eidesformel von 1486 für das Gebiet der fränkischen Hohenzollern in ArchZ. 10 (1885) 26f. sowie von 1570 für die Reichshofkanzlei in SammlReichshofrat 277f.
  • 2 bes. Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit (oben II
  • 3 Entlohnung