Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzler

Lehnwort aus spätlateinisch und mittellateinisch cancellarius (zu lateinisch cancelli = Gitter, Schranke, Einzäunung; vgl. Kanzlei) = seit dem 4. Jh. vorkommender spätrömischer Amtstitel für "die Amtsdiener, die den Verkehr zwischen den Beamten und dem Publikum an den Schranken des Sitzungszimmers regelten" (H.-W. Klewitz/DArchMA. 1 (1937) 50f.; aM. ReclamEtymWB. 184 und Kluge20 348: Beamter, der die Behördenerlasse von einem Altan oder einer Estrade, lateinisch cancellus, herab verliest), im ribuarischen und alemannischen Recht dann Bezeichnung für den Gerichtsschreiber, im Karolingerreich seit dem 9. Jh. für die Urkundenschreiber (Synonym notarius), seit dem 10. Jh. vorwiegend für den Leiter des Beurkundungsgeschäfts (Kanzleidirektor; vgl. zur Entwicklung Klewitz aaO. 50ff.), dessen Aufgabenbereich mit der Zeit mehr und mehr erweitert wird (vgl. Kanzlei B)
A Vorsteher einer Kanzlei des (fränkisch-deutschen) Reichs (Kanzlei A II)
B Vorsteher oder anderer Bediensteter einer fürstlichen Kanzlei (A III) 
    I bis Ende des 16. Jh., vereinzelt auch noch später vielerorts allgemeine Benennung für (gehobenes) Kanzleimitglied gleich welchen Aufgabenbereichs, vornehmlich für die oberen Kanzleischreiber (vgl. zB. WürtVjh.2 25 (1916) 342)
    II in den meisten Territorien Titel des Leiters der Kanzlei (A III); Kanzleidirektor, an dessen Fähigkeiten und Vorbildung besondere Anforderungen gestellt werden; später nach der Dezentralisierung der Kanzlei als oberster landesherrlicher Regierungs- und Verwaltungsbehörde in eine Mehrzahl von Einzelbehörden (seit 16. Jh.) auch Titel des Leiters eines Ressorts
    • 1 gelehrte juristische Bildung als Voraussetzung für das Kanzleramt (seit dem 15. Jh.; vgl. zB. für das Bistum Osnabrück: MittOsnabr. 30 (1905) 52f.; für Mecklenburg-Schwerin: Grohmann, Das Kanzleiwesen der Grafen von Schwerin ... im MA/JbMeckl. 1928 S. 37f.; für Kursachsen: ArchivarHistoriker 264ff.; für Hessen: Zimmermann,OHess. 109; für Kurtrier: MittPreußArch. 17 (1911) 46; für Bayern: Riezler,GeschBai. III 678)
    • 2 Aufgabenbereich des Kanzlers 
      • a Leitung der Kanzlei allgemein
      • b Verantwortung für den geregelten Ablauf des Kanzleibetriebs; Einstellung, Beaufsichtigung und Entlassung des Personals; Aufgabenverteilung
      • c besondere Aufgaben bei Annahme und Öffnung des Schrifteinlaufs, bei der Ausfertigung von Urkunden udgl., bei Unterfertigung und Schriftauslauf (Recht der Siegelführung, Unterschriftsbefugnis), bei der Archivierung und Registrierung, bei Überwachung der Einnahmen und Ausgaben der Kanzlei
      • d im Zuge des Ausbaus der territorialstaatlichen Gewalt im späten Mittelalter Beteiligung des Kanzlers am (Hof-, Geheimen) Rat des Fürsten und damit leitende Teilnahme an den Regierungsgeschäften
      • e diplomatische Missionen
      • f richterliche Funktionen
    • 3 besondere Ge- und Verbote für das Verhalten des Kanzlers 
    • 4 Vorrechte, Rang
    • 5 Besoldung (urspr. Beteiligung an den Einnahmen aus den Kanzleigebühren, später Bestimmung eines festen Gehalts in den Bestallungsbriefen)
    III Besonderheit der Entwicklung des Kanzleramts in Österreich und den habsburgischen Ländern (zunächst gemeinsame Wahrnehmung von Reichs- und österreichischen Angelegenheiten, später Bestellung eines eigenen Kanzlers für die österreichischen Erblande und Schaffung von Kanzleien in den einzelnen Teilen der Monarchie
C Leiter einer städtischen Kanzlei (A IV), häufig identisch mit dem (Rats-) Schreiber 
D bei den Universitäten: Würdenträger mit genau umrissenem Aufgabenbereich (insbesondere Vornahme der Promotionen und Sorge für die Erhaltung der Privilegien), im späten Mittelalter regelmäßig ein vom Papst bestimmter hoher Geistlicher (Bischof oder Mitglied eines Domkapitels); später meist durch den Landesherrn berufen
E bei (geistlichen) (Ritter-)Orden
G Leiter der Kanzlei der Schweizer Eidgenossenschaft
H Leiter der Kanzlei eines Kantons (I) der Reichritterschaft 
J vereinzelt Bezeichnung für:
K Kanzler übertragen auf die Tierwelt
L als Bei- und Familienname