Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Kapelle
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Kapell(en)dienst
Kapelldirektor
I kleines Gotteshaus (auf Friedhöfen, an Straßen, in- und außerhalb der Städte, in der freien Landschaft, häufig als Wallfahrtsort, an oder auf Brücken) oder kleiner gottesdienstlicher Raum (in Burgen, Schlössern, Rat- und Privathäusern, vielfach als Anbau, auch in Kirchen als Gebets-, Tauf-, Grabkapelle), über dessen Errichtung, Ausstattung, Verwendung, Gottesdienst usw. das kanonische und das weltliche Recht des Mittelalters und der Neuzeit genaue Regeln enthält
III übertragen
- 1 am karolingischen und hoch-mittelalterlichen deutschen Königshof die Gemeinschaft der Geistlichkeit der königlichen 1Kapelle (I), die die Keimzelle der königlichen Kanzlei bildet, in den Quellen aber durchweg mit dem mittellateinischen Ausdruck capella (regalis, regia, palatina) bezeichnet wird
- 2 außerhalb des Königshofs im Mittelalter (bis ins 16. Jh.) allgemein -- meist freilich in der mittellateinischen Form capella -- die Gemeinschaft derjenigen, die einen höfischen Gottesdienst in einer fürstlichen Hofkapelle (I) durchführen: Hofgeistliche, Meßdiener, Sänger, Sängerknaben und Organisten, vielfach (nicht allerorts) unter Einschluß der Instrumentisten; in der Neuzeit allmähliche Verengung des Begriffs: zunächst in Anlehnung an italienisch cappella auf den höfischen oder städtischen Sängerchor (meist einschließlich der Organisten; an den evangelischen Höfen des 16./17. Jh. = Kantorei, und zwar Vokalkantorei), seit dem 17 Jh. mehr und mehr auf das ganze am fürstlichen Hof tätige, organisatorisch verselbständigte Musikkollegium (Hofkapelle II, gemischte Kantorei, auch an katholischen Höfen), schließlich auf jedes Instrumentalorchester
IV übertragen Kirchen-, Chormusik
V in Nürnberg boshafte Bezeichnung für die Folterkammer