Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaper

I seekriegsrechtlich: (Privat-)Schiff, das Kaperei treibt
II Ausrüster u./od. Führer eines Kaperschiffs (Kaper I)
III übertragen
  • 1 in Friedenszeiten (17./18. Jh.) auf türkische und andere seekriegsrechtlich nicht zur Kaperei ermächtigte Seeräuber (Piraten)
  • 2 auf denjenigen, der entlaufene Leibeigene wieder einfängt