Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaplan

Kaplan

, m.
I ursprünglich der Geistliche, der die capella, den Mantel des hl. Martin von Tours, zu bewachen hat, meist jedoch auch in deutschen Texten nur in der lateinisch Form belegt (vgl. zB. die aus dem 14. Jh. stammende Legende "Von Sant Martin", hg. A. Birlinger (1862) 9, s. Exzerpt unter 1Kappe (I 3) 
II entsprechend der Bedeutungserweiterung von 1Kapelle bezeichnet der Begriff seit dem 8. Jh. -- in der schriftlichen Überlieferung jedoch noch lange Zeit fast durchweg in der lateinischen Form -- jedes Mitglied der königlichen Hofkapelle (vgl. 1Kapelle III 1) oder einer Pfalzkapelle, schließlich den Geistlichen an geistlichen und weltlichen Fürstenhöfen, der außer beim höfischen Gottesdienst als akademisch Gebildeter und als Vertrauter des Herrschers in vielfältiger Weise auch in weltlichen Geschäften tätig ist, insb. im Kanzleidienst (vgl. Kanzlei und Kompositen)
III außerhalb des höfischen Bereichs Geistlicher an einer nicht mit Pfarrrechten ausgestatteten 1Kapelle (I) oder Hilfsgeistlicher eines Pfarrers (I); häufig belegt