Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauf

Kauf

, m., vereinzelt f. od. n.
I Kauf umfaßt zunächst jedes entgeltliche Rechtsgeschäft, später nur noch den Austausch von Ware gegen Geld; die Wortbedeutung schwankt je nach dem Blickwinkel (Käufer, Verkäufer, Obrigkeit) und kann so entweder mehr den (An-)Kauf oder den Verkauf, das einzelne Geschäft oder den Handel im allgemeinen beinhalten
  • 1 zur Begriffsgeschichte. In Urkunden des MA. zeigt sich das Bemühen um die Präzisierung des Begriffs in der Weise, daß die Gesamtheit aller möglichen Veräußerungsgeschäfte durch mehrgliedrige Paarformeln aus den Wörtern Kauf, Gabe, 1Gedinge, Gift, Setzung, Wechsel ua. bezeichnet wird. Die Eingrenzung von Kauf auf den Austausch von Ware und Geld vollendet sich durch den Einfluß des römischen Rechts, wobei Kauf häufig auf den Konsensualkontrakt (im Gegensatz zum Erfüllungsgeschäft) beschränkt wird. Die ursprünglich weitere Bedeutung erhält sich daneben (in Rechtsquellen nur vereinzelt) bis in das 16. Jh.
  • 2 Abschluß des Kaufs, zB. vor 1Gericht, Genannten oder Zeugen, unter Vornahme bestimmter Formalhandlungen, mit Einschreibung in Register, Beurkundung oder durch bloße Willensübereinstimmung der Parteien
  • 3 Wirkungen des geschlossenen Kaufs. Erst die römischrechtliche Trennung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft läßt in den überlieferten Quellen die Leistung der Kaufsache und des Kaufpreises als Hauptwirkung hervortreten, während in früheren Belegen Nebenwirkungen wie die Ausübung des Reurechts durch die Parteien oder des Näherrechts durch die dazu Berechtigten, die Gewährschaftspflicht (Gewähr VI, Gewährschaft I) des Verkäufers (Gewähre I 1) oder die Leistung von Abgaben im Vordergrund schriftlicher Regelung stehen
  • 4 besondere Ausgestaltungen der kaufrechtlichen Bestimmungen (zB. Marktkauf, Schutz vor Übereilung und Übervorteilung, Beschränkung der Wirksamkeit)
  • 5 Kauf in Rechtssprichwörtern und sprichwortähnlichen Wendungen
II gegenüber I stärker differenzierte Bedeutungen
  • 1 im ae. Sprachgebrauch: Fahrhabe, Vieh, Futter
  • 2 Kaufgegenstand, Ware, nach geschehenem Kauf: Kaufeigen 
  • 3 Kaufpreis
  • 4
  • 5 bei einem Einlager (I) in Verbindung mit feil (IV) Bezeichnung des Einlagers selbst und wohl auch des dort zu Verzehrenden
  • 6 Gabe bei der Verlobung
  • 7 bestimmte Menge, Maß, angelehnt an Kauf (II 2) und kontaminiert mit Kopf, Kufe 
  • 8 als tschechisches Lehnwort: kauf "ein Gebünde von 16 Eimern" Brandl,Gl. 89
  • 1 Paarformeln (vgl. auch die unter I 1 belegten mehrgliedrigen Formeln)
    • a "Kauf und Lauf" übliche Bedingungen eines Verkaufs
    • b "Kauf und Verkauf" emptio venditio
  • 2