Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauffall

Kauffall

, m.

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I abgabepflichtiger Verkauf eines Leiheguts
  • ein stadel und ein stücklein hofrait ... giebet ... zu den kauffaellen den zehenden pfennig handlohn
    1615 Haltaus 1068
  • kauff-handlohn wird in kauf- ... fällen von dem käuffer oder neuen erb-zinß-mann entrichtet
    1750 Klingner II 825
  • denen obrigkeiten [entgehen] die veränderungspfundgelder wenigstens respectu der kauffällen
    1758 Chorinsky,Mat. VI 40
  • in kauf- und tauschfällen bezahlet der neue besitzer den kauf- oder tauschhandlohn
    1775 Adelung II 951
II die bei I zu entrichtende Abgabe
  • bis auf des kaͤufers kauf-fall nichts in ruͤckstande verbleibe
    1775 VerordnAnhDessau I 182