Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufleute

Kaufleute

, pl.
I
  • 1 überhaupt Leute, die gewerbsmäßig Waren kaufen und verkaufen (von II nicht scharf zu trennen), im MA. unter besonderem (Königs-)Schutz stehend und häufig gildemäßig zusammengeschlossen
  • 2 daher Krämer und Handwerker mit umfassend
II im engeren Sinn: bedeutendere Händler mit Waren, bes. Gewandschneider, zU. Krämern und Handwerkern
III Kauflustige, Käufer (I) 
IV Parteien eines Kaufvertrags
V Zeugen bei einem Kaufvertrag
VI auf herrschaftlichem Grund angesessener Inhaber eines Kaufleuterechts